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Praxisaspekte der rechtserhaltenden Benutzung von Marken

Marken zählen in vielen Unternehmen zum wertvollsten Kapital; sie sind mitentscheidend für den Markterfolg eines Unternehmens. Laut Studien zählen 91% der Unternehmen Marken zu den wichtigsten Einflussgrößen für den Unternehmenserfolg; der Anteil der Marken am Gesamtunternehmenswert beträgt hiernach durchschnittlich 50%. Aus wirtschaftlicher Sicht sind Marken Teil des Unternehmensvermögens; sie können erschaffen, gekauft, verkauft, bewirtschaftet und verwertet werden.


Die Anmeldung und Eintragung der Wunschmarken ist dabei der wichtige erste Schritt. Damit ist aber bei weitem noch nicht alles getan, um die eigenen Marken auf Dauer erfolgreich als Verbietungsrechte gegenüber Drittkennzeichen und als Herkunftshinweis für die eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten aufrechtzuerhalten. Vielmehr muss eine Marke nach ihrer Eintragung in verschiedener Hinsicht gepflegt werden.


Insbesondere muss der Markeninhaber seine Marken im Wirtschaftsverkehr zur Kennzeichnung für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzen; die richtige Benutzung und ihr Nachweis sind gesetzliche Voraussetzungen für den Bestand der Marke. Kraft Gesetzes verfügt der Markeninhaber zunächst über eine fünfjährige


Benutzungsschonfrist, in der er seine Marke erproben kann, ohne schon die Benutzung seiner Marke nachweisen zu müssen. Dies ändert sich nach Ablauf der Schonfrist. Gelingt jetzt ein entsprechender Nachweis nicht, kann der Markeninhaber seine Rechte aus der Marke im Wege des markenamtlichen Widerspruchs gegen eine später eingetragene Marke ebenso wenig durchsetzen wie in markenrechtlichen Auseinandersetzungen vor den Zivilgerichten; zudem droht sogar die Löschung seiner Marke. Ein funktionierendes Management von Benutzungsnachweisen ist daher zum Schutz des eigenen Markenportfolios wesentlich.


Selbst Weltunternehmen wie McDonald’s tun sich hiermit schwer; so war die Verblüffung groß, als die Unionsmarke „Big Mac“ auf Antrag der irischen Fastfood-Kette Supermac’s in der EU vorläufig vollständig gelöscht wurde. Obwohl die tatsächliche Benutzung der Marke „Big Mac“ auf der Hand lag, reichten die von McDonald’s zunächst eingereichten Beweismittel schlichtweg nicht aus, um eine rechtserhaltende, markenrechtliche Benutzung nachzuweisen. Erst über drei Jahre später wurde die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz aufgrund nachgereichter Unterlagen zum Nachweis der Benutzung der Marke „Big Mac“ teilweise revidiert.


In unserer Webinarreihe stellen wir dar, wie Sie eine Marke benutzen müssen, damit diese Benutzung als rechtserhaltend anerkannt werden kann. Sie erfahren anhand von Praxisbeispielen welche Benutzungsunterlagen, die zum Nachweis der Benutzung Ihrer Marken dienen, erforderlich sind und wie Sie diese bereits im Vorfeld kontinuierlich und strukturiert dokumentieren und zusammenstellen können, um sie im Konfliktfall jederzeit „auf Knopfdruck“ bereitstellen zu können.


Stellen Sie Ihre Fragen für den Q&A-Teil gerne bereits im Rahmen Ihrer Anmeldung.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme an unserer Webinarreihe!


Zeitpunkt: 30.01.2024 von 11:00 bis 11:45

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